Das Arbeitsrecht gebiete dem Arbeitgeber in Art. 328b OR zudem, Daten über den Arbeitnehmer nur zu bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis beträfen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich seien. Die Datenlieferung in die USA habe weder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis noch sei sie zur Durchführung des Arbeitsvertrages, der längst beendigt sei, erforderlich (act. 1 S. 10 f.).