Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Datenübertragung vertrage sich nicht mit der in Art. 328 OR genannten Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Schutz und Fürsorge zu gewähren und insbesondere die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Zu den geschützten Bereichen gehörten der Geheimbereich und der Datenschutz. Es brauche besondere Rechtfertigungsgründe, -9-