Damit gehört der Kläger zweifellos zur zweitgenannten Kategorie und damit zu den Personen, deren Name gemäss dem US-Programm eigentlich genannt werden müsste. Nicht massgebend ist die Zahl der betreuten Kundenbeziehungen. Es kann also offen bleiben, welche Kunden der Kläger genau betreut hat. Nicht massgebend ist es nach dem US-Programm auch, ob die Kunden ihre Vermögenswerte versteuert haben oder nicht. Und nicht relevant ist es nach dem Programm schliesslich auch, ob der Kläger irgendwelche Gesetze verletzt hat oder nicht. 4. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 und Art. 328b OR) 4.1. Standpunkte der Parteien