Nach Ansicht der Beklagten besteht ein massgeblicher Bezug des Klägers im Sinne von Punkt II. D.2.b.v des US-Programms zu sechs Kundenbeziehungen (act. 16 S. 15 ff.). Vom Kläger selber wird das teilweise bestritten. Immerhin wird von ihm aber eingeräumt, dass er drei Kundenbeziehungen betreute (act. 22 S. 16 Rz. 78).