Im vorliegenden Fall ist der Streit untrennbar mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis verbunden. Ohne Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien würde die Lieferung der fraglichen Daten in die USA nicht zur Debatte stehen. Es ist daher ohne Weiteres von einem arbeitsrechtlichen Streit auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit ist zu bejahen. 3. Das US-Programm 3.1. Inhalt