Der von der Beklagten in der Klageantwort zitierte Fall, den die Chambre d'appel des prud'hommes du Canton de Genève am 4. Oktober 2005 zu beurteilen hatte, war anders gelagert und mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort ging es darum, dass die Arbeitgeberin drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urteil in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung der Presse zuspielte, die darüber unter Namensnennung berichtete. In diesem Fall konnte sich der Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts nicht mehr auf die Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR berufen (JAR 2006 S. 460).