Bei den Daten, welche die Beklagte herauszugeben beabsichtigt, handelt es sich um solche, welche während des Arbeitsverhältnisses erhoben wurden. Diese Daten, Name und Funktion des Klägers, hängen unmittelbar mit der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers während des Arbeitsverhältnisses zusammen. Die Beklagte selber beruft sich darauf, sie müsse die Daten gemäss US-Programm herausgeben, weil der Kläger als Relationship Manager Kundenbeziehungen betreut habe (act. 16 S. 15 ff.).