Art. 328b OR bestimmt, dass der Arbeitgeber die Daten über seine Angestellten nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Art. 328b OR ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar, denn solange die Herkunft der verarbeiteten bzw. der herauszugebenden Daten auf das Arbeitsverhältnis zurückgeht, handelt es sich um eine Datenbearbeitung über den Arbeitnehmer (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 4 zu Art. 328b OR, mit Hinweisen). -7-