Die sachliche Zuständigkeit ist Bestandteil der Prozessvoraussetzungen, welche vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG). Art. 34 Abs. 1 ZPO umfasst alle Streitigkeiten über Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage in einem Einzelarbeitsvertrag haben. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klage ist weit auszulegen, so ist einzig die Anspruchsgrundlage für die Qualifikation einer arbeitsrechtlichen Klage massgebend (FELLER/BLOCH, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm, 2. Aufl.