Die Beklagte bestreitet zunächst die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsverhältnis sei seit über sechs Jahren beendet. Der Kläger könne sich heute nicht mehr auf den arbeitsvertraglichen Schutz seiner Persönlichkeit berufen. Ein irgendwie gearteter Kausalzusammenhang reiche nicht aus (act. 16 S. 5 Rz. 4). Dem widerspricht der Kläger. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei offensichtlich. Das (beendete) Arbeitsverhältnis bilde den Anlass für die von der Beklagten in Aussicht genommene Datenlieferung. Ohne Arbeitsverhältnis hätte es keinen Grund für die Datenerhebung gegeben (act. 22 S. 4 Rz. 14).