Mit Beschluss vom 23. März 2015 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 4'000.– an (act. 6). Dieser Betrag ging innert Frist am 8. April 2015 ein (act. 9). Innert zweimal erstreckter Frist erstattete die Beklagte am 15. Juni 2015 die Klageantwort (act. 16). Am 30. Juli 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 1. Dezember 2015 vorgeladen (act. 20). Anlässlich dieser Hauptverhandlung erstatteten die Parteien je einen mündlichen Parteivortrag. Auf weitere Parteivorträge verzichteten die Parteien (Prot. S. 5 ff.). Der Prozess ist spruchreif. -6- 2. Sachliche Zuständigkeit