11. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 18/29). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 trat das Einzelgericht Audienz auf das klägerische Gesuch nicht ein (act. 18/30). Mit Schreiben vom 6. August 2014 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie beabsichtige, seine persönlichen Daten dem DoJ ohne sein explizites Einverständnis offenzulegen. Zudem informierte die Beklagte den Kläger, dass er gemäss Art. 15 Datenschutzgesetz die Möglichkeit habe, rechtliche Schritte einzuleiten (act.