Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 orientierte die Beklagte den Kläger über die Absicht, dessen Personendaten an US-Behörden zu übermitteln, und liess ihn wissen, dass er der Datenübermittlung bis zum 15. Juli 2014 widersprechen könne. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass ihm ein Einsichtsrecht zustehe. Er könne die fraglichen Daten beim "Coordination Officer" der Beklagten einsehen (act. 18/12). Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, er sei mit der Datenübermittlung nicht einverstanden (act. 18/29 "Beilage 2"). Am -5-