Die Beklagte beantragte dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am 13. Februar 2014, es sei ihr die Teilnahme am US-Programm zu ermöglichen und ihr zu erlauben, im erforderlichen Umfange mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 erlaubte das EFD der Beklagten die Kooperation mit US-Behörden im Sinne des US-Programms (act. 18/10). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 erstreckte das EFD die Bewilligung vom 28. Februar 2014 zur Teilnahme der Beklagten am US-Programm bis zum 31. Dezember 2015 (act. 18/11).