Nach Darstellung der Beklagten besteht ein massgeblicher Bezug des Klägers im Sinne des US-Programms zu sechs Kundenbeziehungen (act. 16 S. 15 ff.). Der Kläger spricht davon, dass er drei Beziehungen betreut habe (act. 22 S. 16 Rz. 78). 1.3. Was ist bisher passiert?