2. Sodann sei der Kläger für das Audienzverfahren zulasten der Beklagten angemessen zu entschädigen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die von ihm vorgeschossenen Audienzkosten von CHF 5'000 zu erstatten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt.) zulasten der Beklagten. Inhaltsverzeichnis