1. Es sei der Beklagten zu verbieten, persönliche Daten, insbesondere Name, Vorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und dergleichen betreffend den Kläger an Dritte, insbesondere dem Department of Justice der USA direkt oder indirekt bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. 2. Sodann sei der Kläger für das Audienzverfahren zulasten der Beklagten angemessen zu entschädigen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die von ihm vorgeschossenen Audienzkosten von CHF 5'000 zu erstatten.