{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. DoJ)."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:03", "Checksum": "494645aa83508ff724b82aa8c55b1bf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017\nRegeste:\nVerbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. DoJ).\n\nDas Einzelgericht Audienz hat im Urteil vom 12. Januar 2015 die Entscheidgebühr\nvon CHF 5'000.– vom heutigen Kläger bezogen und den Vorbehalt des endgültigen Entscheids des Gerichts im ordentlichen Verfahrens angebracht (act. 5/3\nS. 17, Dispositiv-Ziffer 3). Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem\nKläger diese CHF 5'000.– zurückzuerstatten.\n\nAuch die Regelung der Entschädigungsfolgen hat das Einzelgericht Audienz dem\nGericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Es hat eine Parteientschädigung\nin Höhe von CHF 6'000.– an die Beklagte festgesetzt für den Fall, dass der Kläger\ndie Frist zur Einreichung der Klage versäumt (act. 5/3 S. 17, Dispositiv-Ziffer 4).\nBeim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die Beklagte auch zu verpflichten,\n- 26 -\n\ndem Kläger eine Entschädigung für das - gewonnene - Verfahren beim Einzelgericht Audienz zu bezahlen. Die Höhe von CHF 6'000.– erscheint angemessen.\nDer Kläger hat bereits vor Einzelgericht Audienz die Zusprechung von 8 % Mehrwertsteuer verlangt (act. 5/3 S. 2).\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Es wird der Beklagten verboten, persönliche Daten, insbesondere Name,\nVorname, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und dergleichen betreffend den Kläger den US-Behörden, insbesondere dem Department of Justice der USA, direkt oder indirekt bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.\n\nIm Mehrumfang (Datenübermittlung an Dritte) wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.\n\n3. Die Gerichtskosten werden zunächst aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.– bezogen.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Differenzbetrag von\nCHF 2'000.– zu bezahlen.\n\nZudem wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.– zu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Verfahren vor Arbeitsgericht eine Parteientschädigung von CHF 8'100.– (CHF 7'500.– zuzüglich 8 %\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Verfahren vor\nEinzelgericht Audienz von CHF 5'000.– zu ersetzen.\n- 27 -\n\n6. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger für das Verfahren vor Einzelgericht Audienz eine Parteientschädigung von CHF 6'480.– (CHF 6'000.–\nzuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein.\n\n8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht\ndes Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.\nAllfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\nZürich, 22. Januar 2016\n\nARBEITSGERICHT ZÜRICH\n4. Abteilung\n\nDer Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. E. Kaufmann MLaw M. Schmid\n"}