{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. DoJ)."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:03", "Checksum": "494645aa83508ff724b82aa8c55b1bf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017\nRegeste:\nVerbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. DoJ).\n\nEs ist nach dem Gesagten wenig wahrscheinlich, dass die Lieferung der persönlichen Daten des Klägers überhaupt erforderlich ist. Wenn die Lieferung doch nötig\nwäre, würde wohl wegen des fehlenden Namens des Klägers weder die Beklagte\nangeklagt werden noch die Beilegung des Steuerstreites mit der Schweiz scheitern. Und selbst der allerschlechteste und kaum denkbare Fall einer Anklage und\neines Untergangs der Beklagten wäre aus volkswirtschaftlicher Sicht wenig bedeutend. Ein öffentliches Interesse an der Lieferung der Daten des Klägers durch\ndie Beklagte an die US-Behörden ist - wenn es denn überhaupt besteht - äusserst\nklein.\n\nEs mag zutreffen, dass auch der Kläger gerade nach dem Abschluss des NPA\nnicht allzu viel zu befürchten hätte, wenn sein Name den US-Behörden übermittelt\nwürde. Insbesondere dürfte zutreffen, dass das Interesse der US-Behörden an einer Strafverfolgung des Klägers nach dem Abschluss eines NPA zumindest geringer geworden ist (act. 16 S. 30 f.). Allerdings ist bekannt, dass das Verhalten\nder US-Behörden wenig berechenbar ist. Auch die Bank Wegelin hat eine Busse\nbezahlt. Man hätte meinen können, damit sei die Sache erledigt. Wir wissen inzwischen, dass der Ex-Wegelin Kundenberater R.K. auf Betreiben der USA in\nDeutschland verhaftet wurde und jetzt ausgeliefert werden soll (vgl. neuerdings\nNZZ vom 29. Dezember 2015, S. 24 \"Zur Auslieferung eingeladen\"). Zwar dürfte\nder Fall des Klägers nicht ohne weiteres mit dem des Wegelin-Beraters zu vergleichen sein. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger im Zusammenhang\nmit der Betreuung von Kunden mit US-Bezug nur eine ganz untergeordnete und\nunbedeutende Rolle spielte und jedenfalls nach schweizerischer Sichtweise kein\nRecht verletzte. Ein Restrisiko besteht indessen für den Kläger wie für alle Bankmitarbeitenden, welche US-Kunden betreuten.\n\nAber letztlich ist nicht relevant, wie hoch genau die Risiken für den Kläger sind.\nEntscheidend ist, dass es der Beklagten nicht gelingt, ein öffentliches Interesse\ndarzutun, das die Interessen des Kläger überwiegt. Im Gegenteil: mit dem Abschluss des NPA ist eben auch das Risiko, dass der Beklagten etwas passiert,\nganz drastisch gesunken.\n- 24 -\n\n6. Zwischenfazit: Verbot der Datenübermittlung\n\nEine Datenübermittlung in die USA ist bereits aufgrund von Art. 328b OR verboten. Aber auch wenn man die Meinung teilte, Art. 328b OR konkretisiere lediglich\ndie Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Bereich der Datenbearbeitung und sei\nkeine Verbotsnorm, käme man zum gleichen Ergebnis. Auch das Datenschutzgesetz liefert keinen Rechtfertigungsgrund für die Lieferung der Daten an die US-\nBehörden. Von einem öffentlichen Interesse an der Lieferung, das die privaten Interessen des Klägers überwiegt, kann keine Rede sein. Unter diesen Umständen\nist die Klage gutzuheissen und die Datenübermittlung zu verbieten.\n\n7. Umfang des Verbots\n\nDer Kläger hat in seinen Rechtsbegehren ein Verbot der Datenlieferung ganz generell an Dritte verlangt. Er hat indessen nie behauptet, es stehe eine Datenbekanntgabe an jemand anderes als die US-Behörden zur Debatte. Insofern ist\n- gleich wie das Einzelgericht Audienz dies bereits tat (act. 5/3 S. 16) - das\nRechtsbegehren nur insoweit gutzuheissen, als es um die Bekanntgabe von Daten an US-Behörden geht. Ein Verbot der Bekanntgabe von persönlichen Daten\ndes Klägers generell an Dritte ginge zu weit. Es müsste, stünde eine solche Bekanntgabe zur Diskussion, in jenem konkreten Fall entschieden werden, ob sie\nrechtmässig wäre. Mit einem generellen Verbot der Datenbekanntgabe an Dritte\nwürde der Beklagten beispielsweise auch die Nennung des Namens des Klägers\ngegenüber der eidgenössischen Aufsichtsbehörde FINMA verunmöglicht. Das\nwiederum würde unter Umständen der schweizerischen Gesetzgebung widersprechen (z.B. Art. 29 Abs. 1 FINMAG, wonach die von der FINMA Beaufsichtigten ihr alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die sie zur\nErfüllung ihrer Aufgaben benötigt).\n\n8. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n8.1. Verfahren vor dem Arbeitsgericht\n\nTrotz der eben genannten kleinen Einschränkung kann für die Bestimmung der\nKosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen des Klä-\n- 25 -\n\ngers ausgegangen werden. Entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.\n\nBei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gerichtsgebühr\ngemäss § 5 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel\nCHF 300.– bis CHF 13'000.–. Es hat ein Schriftenwechsel stattgefunden, und es\nwurde eine Hauptverhandlung durchgeführt. Der Sachverhalt ist einfach. Hingegen stellten sich schwierige Rechtsfragen. Für die Parteien ist die Streitigkeit offensichtlich von grossem Interesse. Eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– erscheint angemessen.\n\nDie Höhe der Parteientschädigung ist nach den gleichen Kriterien festzusetzen.\nSie beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV).\nNach dem Gesagten erscheint eine Grundgebühr von CHF 7'500.– als angemessen. Da mit dieser Grundgebühr die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist (§ 11 AnwGebV), sind keine Zuschläge zu berechnen. Hingegen sind\ndem Kläger 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.\n\nIm Schlichtungsverfahren sind keine Kosten erhoben worden, über deren Verteilung hier zu befinden wäre.\n\n8.2. Verfahren vor dem Einzelgericht Audienz\n\n"}