{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Abgesehen davon, dass jeder\neinzelne Arbeitsplatzverlust bedauerlich ist, wäre der Untergang der Beklagten\naus volkswirtschaftlicher Sicht nicht von Bedeutung.\n- 21 -\n\nEntscheidend sind allerdings folgende Überlegungen: Die Gefahr, dass es im\nRahmen des Steuerstreites mit den USA überhaupt zum Untergang der Beklagten\nkommen könnte, erscheint äusserst gering. Die noch in der Klageantwort von der\nBeklagten geäusserte Angst, der Abschluss eines NPA mit dem DoJ könnte\nscheitern, auch wenn nur einzelne Namen nicht geliefert würden, war unberechtigt. Gemäss den Angaben der Beklagten wurde der Name des Klägers nicht an\ndas DoJ geliefert. Und dennoch hat dieses am […] 2015 ein NPA abgeschlossen\n(act. 27/42). Dem DoJ ist zweifellos nicht entgangen, dass bereits vor diesem [Datum] zwei erstinstanzliche Urteile ergangen sind, die Banken Datenlieferungen\nverboten haben (Urteil des Tribunal de Première Instance Genf vom 28. Mai\n2015, C/1271/2013-7, inzwischen von der zweiten Instanz bestätigt am 11. Dezember 2015: Arrêt de la Cour de Justice, Chambre civil, C/1271/2013; Urteil des\nBezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. CG140026-F vom 9. Juli 2015). Auch die\nAngst der Beklagten, ein einziges negatives Urteil in der Schweiz könnte dazu\nführen, dass die Umsetzung des US-Programms insgesamt scheitere, hat sich also als unbegründet erwiesen. Im Gegenteil: \"Die Kadenz der Einigungen steigt\",\nwie die NZZ am 28. November 2015 berichtete (act. 27/40). Mittlerweile haben\nsich 78 Schweizer Banken der Kategorie 2 mit dem DoJ geeinigt (NZZ online\n09.01.2016, 08:00 Uhr). Das ist die überwiegende Mehrheit, haben sich doch laut\nSchätzungen rund 90 Banken in die Kategorie 2 eingereiht (act. 27/40). Erzielt\nworden sind all diese Einigungen, obwohl noch etliche Prozesse betreffend Datenlieferung in der Schweiz pendent sind (in der NZZ vom 17. Dezember 2015, S.\n29, ist von über 1'000 Fällen die Rede), also noch viele Namen nicht geliefert\nworden sind, die gemäss US-Programm eigentlich hätten geliefert werden sollen.\n\nEs trifft zwar zu, dass im NPA der Beklagten mit dem DoJ die Verpflichtung festgehalten ist, auch weiterhin zu kooperieren und Informationspflichten im Sinne\ndes US-Programms nachzukommen (act. 25 S. 7 Rz. 23). Erwähnt sind im von\nder Beklagten zitierten zweitletzten Absatz auf Seite 3 des NPA allerdings lediglich die Informationen \"… described in Part II.D.1 of the Swiss Bank Program …\"\n(act. 27/42). Der Kläger gehört indessen nicht zu diesen Personen, welche die\ngrenzüberschreitenden Geschäfte für US-bezogene Konten während des geltend\ngemachten Zeitraums strukturierten, durchführten und überwachten (\"… the indi-\n- 22 -\n\nviduals who structured, operated, or supervised the cross-border business for\nU.S. Related Accounts during the Applicable Period\", act. 18/6 Punkt II.D.1.b.). Er\nwar vielmehr ein Kundenberater gemäss Punkt II.D.2.b.v. (\"… any relationship\nmanager, client advisor, asset manager …or other individual or entity functioning\nin a similar capacity known by the Bank to be affiliated with said account at any\ntime during the Applicable Period\"). Es ist also fraglich, ob das NPA die Beklagte\nüberhaupt verpflichtet, die Daten des Klägers bekannt zu geben.\n\nEs trifft auch zu, dass auf Seite 4, Mitte, lit. f des NPA die Beklagte verpflichtet\nwird, auf entsprechende Anfrage hin sämtliche Informationen in Bezug auf jene\nVorgänge bekannt zu geben, welche Anlass zu ihrer Teilnahme am Programm\ngaben (act. 25 S. 8 Rz. 24; act. 27/42). Es ist nicht recht einzusehen, weshalb der\nName des Klägers unter diese Ziffer fallen soll.\n\nSchon vom Wortlaut des NPA her erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die\nLieferung des Namens des Klägers überhaupt irgendwann noch nötig wird. Und\nselbst wenn der Name des Klägers noch zu den Informationen gehören sollte, die\nvom DoJ irgendwann einmal verlangt werden könnten, erscheint es vor dem Hintergrund der fast mit allen \"Kategorie 2-Banken\" erfolgten Einigungen unwahrscheinlich, dass das DoJ wegen eines fehlenden Namens das NPA mit der Beklagten widerrufen könnte. Und noch viel unwahrscheinlicher ist es, dass das DoJ\nwegen eines fehlenden Namens oder auch wegen einiger Dutzend fehlender Namen die Beilegung des Steuerstreites mit der Schweiz aufs Spiel setzen wird.\n\nDie Beklagte selber führt aus, die US-Behörden beabsichtigten mit dem US-\nProgramm in erster Linie, ein umfassendes Bild der Lage zu erhalten und darüber\nhinaus von betroffenen Schweizer Finanzinstituten gegebenenfalls eine finanzielle\nEntschädigung für entgangene Steuereinnahmen einzuziehen (act. 16 S. 30\nRz. 125). Ein solches Bild der Lage bezüglich der Beklagten hat sich das DoJ\nmachen können (vgl. das NPA der Beklagten, act. 27/42, insbesondere in Exhibit\nA das \"STATEMENT OF FACTS\"). Zudem ist eine Entschädigung von US-Dollar\n[…] geflossen (act. 27/42, Seite 2; act. 25 S. 6 Rz. 18).\n- 23 -\n\n"}