{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Überdies hätten die Verhaftungen Verantwortliche aus dem Topmanagement betroffen (act. 25 S. 10 f. Rz. 32 ff.). Der\nKläger sei heute nicht bei einer Bank tätig oder angestellt, sondern selbständig tätig seit 2009 bei der E. GmbH in Zürich. Die Herausgabe seines Namens werde\nihn auch nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern (act. 25 S. 11 f. Rz.\n40).\n\nDie Beklagte beteuert, die fraglichen Personendaten mit Blick auf die vorsorglichen Massnahmen und das vorliegende Verfahren den US-Behörden bis anhin\nnicht offengelegt zu haben (act. 16 S. 22).\n\n5.3. Überwiegendes öffentliches Interesse an der Datenübermittlung?\n\n5.3.1. Grundsätzliches\n\nMit dem überwiegenden öffentlichen Interesse, ist das öffentliche Interesse aus\nSicht der Schweiz gemeint. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann auch\ndie Unterstützung von Anliegen eines ausländischen Staates sein, z.B. durch Zusammenarbeit mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen im Kampf\ngegen den Terrorismus oder die Geldwäscherei. Im überwiegenden Interesse der\nSchweiz kann es unter Umständen auch liegen, speziell wichtige Branchen der\nWirtschaft vor Sanktionen durch andere Staaten zu schützen. Auch Fälle, in de-\n- 19 -\n\nnen die Verweigerung einer Datenbekanntgabe aufgrund von Art. 6 DSG das Ansehen der Schweiz im Ausland schädigen kann, vermögen grundsätzlich ein öffentliches Interesse zu begründen. Soweit auf Anliegen ausländischer Staaten zur\nBegründung eines öffentlichen Interesses abgestellt wird, muss dieses aus\nSchweizer Sicht berechtigt sein (ROSENTHAL, a.a.O., N 60 f. zu Art. 6 DSG). Ob\nein öffentliches Interesse überwiegt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Dem öffentlichen Interesse gegenübergestellt\nwerden muss das Interesse der betroffenen Person, dass ihre Daten nicht in ein\nLand ohne angemessenen Datenschutz übermittelt werden (ROSENTHAL, a.a.O.,\nN 62 zu Art. 6 DSG).\n\n5.3.2. Konkrete Interessenabwägung\n\nZwei grundlegende Überlegungen sind im Sinne von Vorbemerkungen den übrigen Erwägungen voranzustellen:\n\nKlarzustellen ist, dass vorliegend nicht die Frage im Vordergrund steht, ob ein öffentliches Interesse an der Beilegung des Steuerstreits mit den USA besteht (vgl.\nact. 16 S. 26) oder ob ein öffentliches Interesse am Erhalt aller Bankinstitute zu\nbejahen ist (vgl. act. 16 S. 27). Dass diesbezüglich ein öffentliches Interesse besteht, liegt auf der Hand. Es wird darauf zurückzukommen sein.\n\nDie eigentlichen Kernfragen sind erstens, ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Personendaten besteht, und wenn ja zweitens, ob es die Interessen des Klägers überwiegt (vgl. act. 16 S. 29).\n\nNach dem oben Gesagten ist bei den nachfolgenden Überlegungen immer zu bedenken, dass die Übermittlung der persönlichen Daten des Klägers in die USA\ngrundsätzlich auch nach Art. 6 DSG dessen Persönlichkeit verletzt und damit widerrechtlich ist, es sei denn, es werde ein überwiegendes öffentliches Interesse\nan dieser Übermittlung nachgewiesen. Diesen Nachweis hat letztlich die Beklagte\nzu erbringen. Umgekehrt ist es nicht der Kläger, der ein überwiegendes Interesse\nam Verbot einer Datenlieferung nachzuweisen hat, wie es die Beklagte teilweise\nzu fordern scheint (act. 16 S. 6 Rz. 14, S. 29 Rz. 124).\n- 20 -\n\nDie Wichtigkeit des Finanzplatzes Schweiz darf aus volkswirtschaftlicher Sicht\nnicht unterschätzt werden. Eine Anklageerhebung des DoJ gegen ein sich in der\nSchweiz befindendes Bankinstitut hätte für dieses zweifelsohne verheerende Folgen und würde - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - mit ziemlich hoher\nWahrscheinlichkeit mit dessen Untergang enden (vgl. BGE 137 II 431, E. 4.3.1.).\nEin Beispiel dafür ist der Untergang der Bank Wegelin. Laut einer Analyse einer\namerikanischen Anwaltskanzlei sollen von zehn in den letzten 30 Jahren angeklagten Instituten mit einer Ausnahme alle übernommen worden oder ganz vom\nMarkt verschwunden sein (NZZ, 8. Juni 2013, Wenn die Klagekeule zuschlägt).\nDie Verhinderung des Untergangs einer Schweizer Bank - abgesehen von den\nganz wenigen systemrelevanten Grossbanken - wäre angesichts der dargelegten\nFolgen für sich allein gesehen aber dennoch als \"bloss\" privates Interesse zu qualifizieren. Gesamtwirtschaftlich gesehen wären die negativen Folgen für die\nSchweizer Wirtschaft überschaubar. Allerdings können die kumulierten privaten\nInteressen mehrerer Banken auch öffentliche Interessen darstellen (OGer ZH,\nLF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 21). Angesichts der Wichtigkeit des Finanzplatzes für die Schweizer Wirtschaft besteht ein öffentliches Interesse daran,\neinen reihenweisen Kollaps von Bankinstituten, mit entsprechend schwerwiegenden Folgen für die Schweizer Wirtschaft (z.B. Verlust von Arbeitsplätzen und\nSteuereinnahmen etc.), zu verhindern.\n\nWie eingangs erwähnt ist grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Beilegung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und der USA und somit an der\nKooperation der Banken zu bejahen.\n\n"}