{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Beklagte\n\nDie Beklagte macht geltend, ein überwiegendes privates Interesse an der Datenübermittlung zu haben (act. 16 S. 25 f.).\n\nSie stellt sich sodann auch auf den Standpunkt, die Datenübermittlung stehe im\nüberwiegenden öffentlichen Interesse (act. 16 S. 26 ff.).\n\nDie US-Behörden hätten unmissverständlich klar gemacht, dass das US-\nProgramm nur dann als endgültige Lösung des Steuerstreites tauge, wenn es flächendeckend und ohne jede Ausnahme umgesetzt werde. Für den Fall, dass die\nKooperationsbereitschaft der Schweizer Banken mangelhaft bleibe, hätten die\nUS-Behörden gar drastische Wirtschaftssanktionen angedroht. Es bestehe die\nBefürchtung, dass schon ein einziger negativer Entscheid eines Schweizer Gerichts in Bezug auf Vorkehren und Pflichten der Schweizer Banken gemäss US-\nProgramm - etwa im Zusammenhang mit der Herausgabe von Daten - dazu führen könne, dass die Umsetzung des US-Programms insgesamt scheitere (act. 16\nS. 9).\n\nEine Strafverfolgung in den USA hätte für Schweizer Banken schwerwiegende\nKonsequenzen: Erstens bestehe die Gefahr, dass Schweizer Banken durch Strafuntersuchungen in den USA komplett von Transaktionen in US-Währung ausgeschlossen würden. Zweitens wäre damit zu rechnen, dass US-Behörden bei der\nStrafverfolgung weltweit auf Vermögenswerte von Schweizer Banken und/oder\nderen Mitarbeitenden und Organen zugreifen würden. Derartige Massnahmen\nbeeinträchtigten eine Schweizer Bank in ihren Geschäftsaktivitäten schwerwiegend. Die Folgen wären kaum absehbar und könnten für sie durchaus existenzbedrohend sein. Davon gehe auch das EFD in seiner Verfügung vom 28. Februar\n2014 aus. Als Schweizer Bank sei auch die Beklagte im Zusammenhang mit dem\nSteuerstreit potenziell einer Strafverfolgung in den USA ausgesetzt. Die Auswirkungen eines Strafverfahrens in den USA wären für die Beklagte fatal. Die Teilnahme am US-Programm und insbesondere der Abschluss eines NPA ermöglichten es einer Schweizer Bank demgegenüber, diese Gefahren zu vermeiden\n(act. 16 S. 10).\n- 17 -\n\nDer potenzielle Verlust eines Bankinstituts wäre für die Gesamtwirtschaft besonders gefährlich. Aufgrund von Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten\nim Finanzsektor bestehe in dieser Branche ein ausserordentlich hohes Ansteckungsrisiko. Die Konsequenzen eines unkontrollierten Zusammenbruchs einer\nBank wären kaum überschaubar. Die Risiken bestünden dabei nicht nur im Falle\neines Zusammenbruchs eines systemrelevanten Bankinstituts. Vielmehr könnten\ndie negativen Auswirkungen auch dann eintreten, wenn ein kleinerer Marktteilnehmer betroffen sei. Die Existenz der Beklagten liege im öffentlichen Interesse\nder Schweiz (act. 25 S. 4 f. Rz. 9 ff.). Die Beklagte habe im Übrigen nicht 30, sondern 45 Mitarbeiter (Prot. S. 11 und 17).\n\nZur Ausräumung der genannten Risiken nehme auch die Beklagte am US-\nProgramm teil. Sie habe sich dabei für die Kategorie 2 entschieden. Nach Ziff. II.\nlit. A des US-Programms bestehe für die Finanzinstitute der Kategorie 2 die Möglichkeit, mit den US-Behörden ein Non-Prosecution Agreement abzuschliessen.\nBei Zustandekommen eines NPA entgehe das betreffende Bankinstitut der Strafverfolgung durch amerikanische Behörden. Der Abschluss eines NPA setze voraus, dass die Finanzinstitute umfassend und lückenlos mit den US-Behörden kooperierten (act. 16 S. 11). Schon geringfügige Lücken in den Unterlagen und Angaben, welche eine Schweizer Bank offenzulegen habe, verunmöglichten den\nAbschluss eines NPA (act. 16 S. 13 Rz. 46; auch S. 45 Rz. 211 und 213).\n\nMit dem Abschluss des NPA habe sich die Herausgabe der Personendaten des\nKlägers an das DoJ nicht erübrigt. Im Gegenteil. Schon bei den Verhandlungen\nder Beklagten mit dem DoJ habe sich gezeigt, dass den amerikanischen Behörden durchaus bewusst gewesen sei, dass die Beklagte noch nicht alle Personendaten herausgegeben hätten, die unter Ziffer II.D. US Programm fielen. Die Beklagte habe sich daher im NPA dazu verpflichten müssen, die Zusammenarbeit\nmit den amerikanischen Behörden im Sinne des US Programms fortzusetzen und\ninsbesondere garantieren müssen, den dortigen Informationspflichten weiterhin\nnachzukommen (act. 25 S. 7 f. Rz. 23 f.). Die Verpflichtungen unter der Vereinbarung bestünden generell für vier Jahre weiter. Das DoJ könne eine Strafverfolgung gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Steuerstreit doch aufneh-\n- 18 -\n\nmen, wenn die Beklagte Bestimmungen des NPA verletzen sollte. Dabei stelle jede Verletzung des US Programms gleichzeitig eine Verletzung des NPA dar\n(act. 25 S. 8 Rz. 25 und Rz. 27).\n\n"}