{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Die US-Regierung ist denn auch nicht\nTeilnehmer des \"Safe Harbor Privacy Frameworks\", welches gemäss EDÖB einen genügenden Datenschutz geboten hätte. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass der EuGH in einem Entscheid vom 6. Oktober 2015 (Facebook) das\nSafe Harbor Abkommen zwischen Europa und den USA ohnehin für ungültig erklärt hat (http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/00970/01323/ index.html?lang=de, mit weiteren Links, zuletzt besucht am 28. Dezember 2015).\nDie Vereinigten Staaten von Amerika sind somit grundsätzlich als Land zu betrachten, in welchem es im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG an einer Gesetzgebung\nfehlt, die einen angemessenen Schutz von Personendaten gewährleistet, weshalb\ngrundsätzlich Art. 6 DSG der allgemeinen Bestimmung von Art. 12 DSG als lex\nspecialis vorgeht (OGer ZH, LF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 16 f.).\n\nBezüglich des US-Programms sind sodann auch dem Joint Statement des EFD\nund des DoJ keine Anhaltpunkte zu entnehmen, wie die USA den Datenschutz\ngewährleisten werden. Vielmehr behalten sich die USA explizit das Recht vor, die\nim Rahmen des US-Programmes zur Verfügung gestellten Personendaten zu allen gemäss ihrem Recht gestatteten Zwecken verwenden zu können. Damit ist\nnicht davon auszugehen, das US-Programm biete entgegen dem allgemeinen Da-\n- 14 -\n\ntenschutzstandard der USA ausnahmsweise einen angemessenen Schutz für die\nin dessen Rahmen übermittelten Personendaten (OGer ZH, LF140075-O, Urteil\nvom 3. März 2015, S. 17.).\n\nNach dem Gesagten ist die Übermittlung der Mitarbeiterdaten an die US-\nBehörden durch die Banken grundsätzlich nach Art. 6 DSG zu beurteilen. Da der\nKläger unbestrittenermassen in die Übermittlung der Daten nicht eingewilligt hat\n(Art. 6 Abs. 2 lit. b DSG), kommt von den in Art. 6 Abs. 2 DSG abschliessend aufgeführten Rechtfertigungsgründen einzig derjenige des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Datenbekanntgabe gemäss Art. 6 Abs. 2\nlit. d DSG in Frage. Da das DoJ der Exekutive zuzurechnen und kein Gericht als\nsolches ist, kommt der Rechtfertigungsgrund der Unerlässlichkeit der Bekanntgabe für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor\nGericht gemäss derselben Bestimmung nicht in Betracht (ROHNER/FURRER,\nKnacknüsse bei der Lieferung von Daten durch Schweizer Banken an die USA, in:\nDer Schweizer Treuhänder, 8/2013, S. 515 ff, S. 520; ROSENTHAL, a.a.O., N 65 zu\nArt. 6 DSG).\n\n5.2. Standpunkte der Parteien\n\n5.2.1. Kläger\n\nDer Kläger macht geltend, als selbständiger Vermögensverwalter auf eine ungehinderte weltweite Reisefreiheit zwingend angewiesen zu sein. Zudem stamme\ndie Ehefrau des Klägers aus den USA, deren Familie lebe in […], USA. Der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder seien somit auf eine ungehinderte Reisefreiheit auch privat angewiesen. Es gelte zu verhindern, dass er selbst oder seine\nFrau und seine Kinder beim Reisen in die USA Probleme kriegten oder das Risiko\nliefen, angehalten, befragt oder gar in Haft genommen zu werden. Der Kläger sei\nzurzeit mit der Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit in den USA befasst, ebenso\nnach Lateinamerika. Das freie Reisen in die USA sei für den Kläger daher eine\nabsolute berufliche Notwendigkeit (act. 22 S. 5 f.). Der Kläger müsse das Risiko\neiner stets möglichen Strafklage nicht hinnehmen. Er liefe das Risiko, von US-\nBehörden über die Kunden und deren berufliche und finanzielle Verhältnisse be-\n- 15 -\n\nfragt zu werden. Dabei müsste der Kläger in Verletzung schweizerischen Rechts\nAuskünfte erteilen, um seine eigene Freiheit zu retten. Das sei eine unzumutbare\nZwangslage. Zudem sei die DSG-widrige Meldung für sich selbst eine Persönlichkeitsverletzung, dazu brauche es nicht den Beweis einer Strafklage (act. 22 S.\n31).\n\nDer Kläger habe ausschliesslich versteuerte US-Vermögen betreut. Es handle\nsich dabei nicht um grosse Vermögen. Der Kläger sei also überhaupt kein Steuertäter und vom Umfang der verwalteten Vermögen her ein kleiner Fisch. Aufgrund\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips habe der Kläger daher Anspruch auf Schutz\nseiner Persönlichkeit und seiner Daten (act. 22 S. 44 Rz. 257).\n\nDer Kläger stellt ein öffentliches Interesse an der Datenlieferung in Abrede. Bei\nder Beklagten handle es sich um eine Kleinbank. Bei über 270 Banken bleibe das\nwirtschaftliche Schicksal der Beklagten ohne Auswirkung auf den Bankenplatz. Es\nspiele volkswirtschaftlich keine Rolle, ob und in welcher Weise die Beklagte vom\nUS-Verfahren betroffen sei (z.B. act. 22 S. 25 Rz. 136; z.B. auch act. 22 S. 28 f.\nRz. 149 ff.).\n\nDie US-Behörden hätten in ihrem Vorgehen jede Bank nach deren individuellem\nSchuldverhalten beurteilt und damit trotz angeblicher zeitlicher Dringlichkeit Gelegenheit gefunden, jedes Dossier einzeln zu prüfen und angemessen zu bewerten.\nSie hätten jede Bank einzeln eingeschätzt und deren Verhalten individuell beurteilt und entsprechend die Busse festgelegt. Die Behörden hätten also nicht nur\nindividuell entschieden, sondern auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt (act. 22 S. 26 Rz. 140 f.).\n\n"}