{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Sie sei also selbst dann nicht zulässig, wenn sie nach dem Datenschutzgesetz erlaubt wäre. Anders als im Bereich\ndes Datenschutzgesetzes vermöge also auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes die Rechtswidrigkeit nicht zu beseitigen (STREIFF/VON KAENEL/ RU-\nDOLPH, a.a.O., N 3 zu Art. 328b OR, insbesondere unter Hinweis auf STAEHELIN,\n\nZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, N 1 zu Art. 328b OR; gleicher Meinung OFK-MICHEL PELLASCIO, Zürich 2009, Art. 328b N 2, und PHILIPPE\nCARRUZZO, Le contrat individuel de travail, Commentaire des articles 319 à 341 du\nCode des obligations, 2009, Art. 328b OR).\n\nDiese zweitgenannte Ansicht überzeugt. Der Wortlaut von Art. 328b OR ist klar\nund unmissverständlich. Es gibt gar nichts dazu auszulegen. Der erste Satz erlaubt die Datenbearbeitung nur, soweit die Daten über den Arbeitnehmer dessen\nEignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Jede andere Bearbeitung der Daten über den Arbeitnehmer ist damit verboten und rechtswidrig.\n\nDass sich der Gesetzgeber möglicherweise über die Tragweite dieser Norm nicht\nim Klaren war, ändert nichts daran, dass der Wortlaut eindeutig ist. Auch dass die\nNorm in gewissen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, mag zutreffen.\nWeder das Eine noch das Andere rechtfertigt aber eine Auslegung am klaren und\nunmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung vorbei.\n- 12 -\n\nDie Daten, welche die Beklagte vorliegend an die US-Behörden übermitteln will,\nbetreffen weder die Eignung des Klägers für das Arbeitsverhältnis, noch sind sie\nzur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich.\n\nDamit ist die Datenübermittlung nicht rechtens, die Klage ist gutzuheissen.\n\nWie nachfolgend zu zeigen ist, gelangt man zum gleichen Ergebnis auch dann,\nwenn der Auffassung von Rosenthal gefolgt und geprüft wird, ob Rechtfertigungsgründe gemäss Datenschutzgesetz für die Übermittlung der fraglichen Daten gegeben sind.\n\n5. Datenschutzgesetz\n\n5.1. Allgemeines\n\nWer Personendaten bearbeitet, darf gemäss Art. 12 DSG die Persönlichkeit der\nbetroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Grundsätzlich dürfen Personendaten nach Art. 4 Abs. 3 DSG nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei\nder Beschaffung angegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich oder\ngesetzlich vorgesehen ist. Die Missachtung der Zweckbindung hat grundsätzlich\neine Verletzung der Persönlichkeit der betroffenen Person zur Folge, welche dann\nwiderrechtlich und deshalb unzulässig ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund im\nSinne von Art. 13 DSG vorliegt (ROSENTHAL, a.a.O., N 2 f. und N 48 zu Art. 4\nDSG).\n\nFür die grenzüberschreitende Bekanntgabe bestimmt Art. 6 Abs. 1 DSG, dass\nPersonendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch\ndie Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Ist Letzteres der Fall, dann ist eine Datenbekanntgabe grundsätzlich\nrechtswidrig. Art. 6 Abs. 2 DSG enthält jedoch eine abschliessende Liste von Bedingungen, unter welchen die Bekanntgabe von persönlichen Daten ins Ausland\nerlaubt ist, auch wenn die Anforderungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind (URS MAU-\nRER-LAMBROU/ANDREA STEINER, in: URS MAURER-LAMBROU/GABOR P. BLECHTA\n\n(Hrsg), BSK-DSG, 3. Aufl., N 22c zu Art. 6). Die Rechtfertigungsgründe gemäss\n- 13 -\n\nArt. 6 Abs. 2 DSG sind gegenüber denjenigen von Art. 13 Abs. 1 DSG eingeschränkt, wobei insbesondere ein überwiegendes privates Interesse zwar eine\nDatenbekanntgabe nach Art. 12 DSG (Art. 13 Abs. 1 DSG), nicht jedoch eine solche nach Art. 6 Abs. 1 DSG (vgl. Art. 6 Abs. 2 DSG) zu rechtfertigen vermag\n(OGer ZH, LF140075-O, Urteil vom 3. März 2015, S. 16 E. 3.1).\n\n"}