{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Die Schutz- und Fürsorgepflicht der Beklagten\ngehe im vorliegenden Fall vor.\n\nDas Arbeitsrecht gebiete dem Arbeitgeber in Art. 328b OR zudem, Daten über\nden Arbeitnehmer nur zu bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis beträfen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich seien.\nDie Datenlieferung in die USA habe weder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis\nnoch sei sie zur Durchführung des Arbeitsvertrages, der längst beendigt sei, erforderlich (act. 1 S. 10 f.).\n\nDie Beklagte hält dem entgegen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliere die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stark an Bedeutung. Das Interesse der\nBeklagten an der Datenherausgabe gehe den Anliegen des Klägers an der Wahrung seiner Privatsphäre in jeder Hinsicht vor. Es bestehe auch ein gewichtiges,\nüberwiegendes öffentliches Interesse an der Datenherausgabe. Damit falle die Interessenabwägung im Rahmen der Fürsorgepflicht von Art. 328 OR zu Gunsten\nder Beklagten aus (act. 16 S. 33 f. Rz. 146 ff.).\n\nWas Art. 328b OR anbelange, so zeige bereits der Wortlaut, dass die Bestimmung die Art der Daten, welche ein Arbeitgeber bearbeiten dürfe, definiere. Die\nweiteren Gesichtspunkte der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten unterstünden hingegen dem Datenschutzgesetz (DSG). Insofern verleihe das Arbeitsrecht dem\nArbeitnehmer keinen weitergehenden Schutzanspruch (act. 16 S. 35 Rz. 158 ff.).\n\n4.2. Beurteilung\n\nArt. 328b OR bestimmt, dass der Arbeitgeber die Daten über seine Angestellten\nnur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen\noder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.\n\nUnumstritten ist in der Rechtsprechung und Lehre, dass generell nur Datenbearbeitungen zulässig sind, die in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und\n- 10 -\n\nder zu leistenden Arbeit stehen. Ansonsten liegt zunächst einmal eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 3 zu\nArt. 328b OR). Klar ist auch, dass eine Übermittlung von Daten eine Datenbearbeitung ist (vgl. die Begriffserklärungen im Datenschutzgesetz: Art. 3 lit. e DSG:\n\"Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten\"; Art. 3\nlit. f DSG: \"Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das\nEinsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen\").\n\nKontrovers beurteilt wird jedoch die Frage, ob bereits aufgrund dieser Bestimmung eine Datenlieferung ausgeschlossen ist.\n\nDavid Rosenthal hält dafür, dass Art. 328b OR keine Verbotsnorm sei. Satz 1 von\nArt. 328b OR sei ein Art. 4 DSG konkretisierender Bearbeitungsgrundsatz (RO-\nSENTHAL in: ROSENTHAL/JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/\nBasel/Genf 2008, N 5 ff. zu Art. 328b OR mit weiteren Hinweisen). Auch eine Verletzung von Art. 328b OR unterliege der Rechtfertigungsmöglichkeit nach Art. 13\nAbs. 1 DSG. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Interessenabwägung sei im\nÜbrigen im Rahmen von Art. 328 OR (Fürsorgepflicht) unbestritten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass eine solche Interessenabwägung ausgerechnet\nim Rahmen von Art. 328b OR nicht zulässig sein solle, konkretisiere Art. 328b OR\ndoch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Bereich der Datenbearbeitung (RO-\nSENTHAL, a.a.O., N 12 f. zu Art. 328b OR).\n\nDa die Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des DSG wie\njede andere Datenbearbeitung im privaten Bereich unterliege, könnten deliktische\nAnsprüche auch bei der ungerechtfertigten Verletzung anderer Bearbeitungsgrundsätze oder weiterer Bestimmungen des DSG entstehen. Art. 12 und Art. 15\nDSG gälten selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis. Da mit dem Globalverweis auf das DSG auch Art. 13 DSG zur Anwendung komme, schlössen bei analoger Anwendung dieser DSG-Norm hinreichende Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG eine geltend gemachte Vertragsverletzung aus, soweit\n- 11 -\n\nsie auf einer Verletzung von Art. 328b OR Satz 1 oder sonst den Bestimmungen\ndes DSG beruhten (ROSENTHAL, a.a.O., N 15 zu Art. 328b OR).\n\n"}