{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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Ohne Arbeitsverhältnis hätte\nes keinen Grund für die Datenerhebung gegeben (act. 22 S. 4 Rz. 14).\n\nDie sachliche Zuständigkeit ist Bestandteil der Prozessvoraussetzungen, welche\nvom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60\nZPO). Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (§ 20 Abs. 1 lit. a\nGOG). Art. 34 Abs. 1 ZPO umfasst alle Streitigkeiten über Ansprüche, die ihre\nRechtsgrundlage in einem Einzelarbeitsvertrag haben. Der Begriff der arbeitsrechtlichen Klage ist weit auszulegen, so ist einzig die Anspruchsgrundlage für die\nQualifikation einer arbeitsrechtlichen Klage massgebend (FELLER/BLOCH, in: SUT-\nTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n\n2013, N 9 zu Art. 34).\n\nArt. 328b OR bestimmt, dass der Arbeitgeber die Daten über seine Angestellten\nnur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen\noder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Art. 328b OR ist\nauch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar, denn solange die\nHerkunft der verarbeiteten bzw. der herauszugebenden Daten auf das Arbeitsverhältnis zurückgeht, handelt es sich um eine Datenbearbeitung über den Arbeitnehmer (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu\nArt. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 4 zu Art. 328b OR, mit Hinweisen).\n-7-\n\nBei den Daten, welche die Beklagte herauszugeben beabsichtigt, handelt es sich\num solche, welche während des Arbeitsverhältnisses erhoben wurden. Diese Daten, Name und Funktion des Klägers, hängen unmittelbar mit der Ausübung der\narbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers während des Arbeitsverhältnisses zusammen. Die Beklagte selber beruft sich darauf, sie müsse die Daten gemäss\nUS-Programm herausgeben, weil der Kläger als Relationship Manager Kundenbeziehungen betreut habe (act. 16 S. 15 ff.).\n\nDer von der Beklagten in der Klageantwort zitierte Fall, den die Chambre d'appel\ndes prud'hommes du Canton de Genève am 4. Oktober 2005 zu beurteilen hatte,\nwar anders gelagert und mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort ging es\ndarum, dass die Arbeitgeberin drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urteil in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung der Presse zuspielte, die darüber unter Namensnennung berichtete. In diesem Fall konnte sich\nder Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts nicht mehr auf die Fürsorgepflicht\ngemäss Art. 328 OR berufen (JAR 2006 S. 460).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Streit untrennbar mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis verbunden. Ohne Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien würde die Lieferung\nder fraglichen Daten in die USA nicht zur Debatte stehen. Es ist daher ohne Weiteres von einem arbeitsrechtlichen Streit auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit\nist zu bejahen.\n\n3. Das US-Programm\n\n3.1. Inhalt\n\nDas US-Programm verlangt die Bekanntgabe der Daten von sämtlichen Personen, die mit Konten zu tun hatten, welche zwischen dem 1. August 2008 und dem\n31. Dezember 2014 wertmässig mehr als USD 50'000.– betrugen und deren wirtschaftlich Berechtigte entweder US-Bürger, in den USA wohnhaft oder amerikanische Unternehmen waren (act. 18/6, 2. Dokument, Punkt I. B.6-9). Dabei kann\nzwischen sogenannten \"D1- und D2-Mitarbeitern\" unterschieden werden: Als \"D1-\nMitarbeiter\" können diejenigen Personen bezeichnet werden, die die grenzüber-\n-8-\n\nschreitenden Geschäfte für US-bezogene Konten während des geltend gemachten Zeitraums strukturierten, durchführten und überwachten (act. 18/6, Punkt II.\nD.1.b.). Zu den Personen der zweiten Kategorie (\"D2\") zählen alle Relationship\nManager, Kundenberater, Vermögensverwalter, Finanzberater, Treuhänder, Bevollmächtigte, Buchhalter oder andere natürliche oder juristische Personen in ähnlicher Funktion, die nach Informationen der Bank zu irgendeinem Zeitpunkt während des geltenden Zeitraums in Verbindung mit den betreffenden Konten standen (act. 18/6, Punkt II. D.2.b.v.).\n\n3.2. Der Kläger fällt unter das US-Programm\n\nNach Ansicht der Beklagten besteht ein massgeblicher Bezug des Klägers im\nSinne von Punkt II. D.2.b.v des US-Programms zu sechs Kundenbeziehungen\n(act. 16 S. 15 ff.). Vom Kläger selber wird das teilweise bestritten. Immerhin wird\nvon ihm aber eingeräumt, dass er drei Kundenbeziehungen betreute (act. 22\nS. 16 Rz. 78).\n\nDamit gehört der Kläger zweifellos zur zweitgenannten Kategorie und damit zu\nden Personen, deren Name gemäss dem US-Programm eigentlich genannt werden müsste. Nicht massgebend ist die Zahl der betreuten Kundenbeziehungen.\nEs kann also offen bleiben, welche Kunden der Kläger genau betreut hat. Nicht\nmassgebend ist es nach dem US-Programm auch, ob die Kunden ihre Vermögenswerte versteuert haben oder nicht. Und nicht relevant ist es nach dem Programm schliesslich auch, ob der Kläger irgendwelche Gesetze verletzt hat oder\nnicht.\n\n4. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 und Art. 328b OR)\n\n4.1. Standpunkte der Parteien\n\n"}