{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN150017_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AN150017.pdf", "Checksum": "90dcd5a3b15d906a1e9208e3bfd8a1e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AN150017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 22.01.2016 AN150017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Herausgabe von Daten an die US Behörden (insb. 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August 2013 veröffentlichte Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for\nSwiss Banks (nachfolgend: US-Programm) und das Joint Statement zwischen\ndem DoJ und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) vom\ngleichen Tag [act.18/6] sowie die vom Bundesrat erlassene Musterverfügung\n(Bewilligung nach Art. 271 StGB) sind allgemein bekannt und zwischen den Parteien unbestritten (eine ausgesprochen ausführliche Schilderung des Hintergrunds und der Geschichte des Steuerstreites enthält das Urteil des Tribunal de\nPremière Instance Genf vom 28. Mai 2015, C/1271/2013-7; vgl. auch Urteil des\nBezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. CG140026-F vom 9. Juli 2015; ADRIAN\nPLÜSS, Datenlieferungen im Rahmen des sogenannten US-Programms, AJP\n2015, S. 1360 ff.; vgl. auch die stichwortartige Chronologie im Artikel der Handelszeitung vom 25. November 2015, act. 27/36). Auf Einzelheiten, insbesondere\nhinsichtlich des US-Programms, wird soweit relevant zurückzukommen sein.\n\n1.2. Die Parteien\n\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts mit Sitz in\nZürich. Sie betreibt das Bankgeschäft und bietet umfassende Finanzdienstleis-\n-4-\n\ntungen an. Sie konzentriert sich vorab auf Privatkunden. Die Beklagte ist eine\nhundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Bank in […] und Teil der D. Gruppe\n(act. 16 S. 7 Rz. 17 und 18; Prot. S. 11).\n\nDer Kläger stand vom 19. Februar 2007 bis zum 30. April 2009 in den Diensten\nder Beklagten. Als Senior Relationship Manager im Range eines Vizedirektors\nwar er zuständig für Kunden der Regionen Iberia/Latin America. Per 1. April 2008\nbeförderte die Beklagte den Kläger zum Leiter des Teams Iberia/Latin America.\nDem Kläger waren zwei andere Senior Relationship Manager unterstellt (act. 1\nS. 3 Rz. 1 und Rz. 2; act. 16 S. 7 f. Rz. 20 ff.).\n\nNach Darstellung der Beklagten besteht ein massgeblicher Bezug des Klägers im\nSinne des US-Programms zu sechs Kundenbeziehungen (act. 16 S. 15 ff.). Der\nKläger spricht davon, dass er drei Beziehungen betreut habe (act. 22 S. 16\nRz. 78).\n\n1.3. Was ist bisher passiert?\n\nDie Beklagte beantragte dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) am\n13. Februar 2014, es sei ihr die Teilnahme am US-Programm zu ermöglichen und\nihr zu erlauben, im erforderlichen Umfange mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 erlaubte das EFD der Beklagten\ndie Kooperation mit US-Behörden im Sinne des US-Programms (act. 18/10). Mit\nEntscheid vom 18. Dezember 2014 erstreckte das EFD die Bewilligung vom\n28. Februar 2014 zur Teilnahme der Beklagten am US-Programm bis zum 31.\nDezember 2015 (act. 18/11).\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2014 orientierte die Beklagte den Kläger über die Absicht, dessen Personendaten an US-Behörden zu übermitteln, und liess ihn wissen, dass er der Datenübermittlung bis zum 15. Juli 2014 widersprechen könne.\nDer Kläger wurde darauf hingewiesen, dass ihm ein Einsichtsrecht zustehe. Er\nkönne die fraglichen Daten beim \"Coordination Officer\" der Beklagten einsehen\n(act. 18/12). Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, er\nsei mit der Datenübermittlung nicht einverstanden (act. 18/29 \"Beilage 2\"). Am\n-5-\n\n11. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht\nZürich den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 18/29). Mit Verfügung vom\n14. Juli 2014 trat das Einzelgericht Audienz auf das klägerische Gesuch nicht ein\n(act. 18/30). Mit Schreiben vom 6. August 2014 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie beabsichtige, seine persönlichen Daten dem DoJ ohne sein\nexplizites Einverständnis offenzulegen. Zudem informierte die Beklagte den Kläger, dass er gemäss Art. 15 Datenschutzgesetz die Möglichkeit habe, rechtliche\nSchritte einzuleiten (act. 18/31). Am 12. August 2014 stellte der Kläger beim Einzelrichter Audienz das Begehren, es sei mittels vorsorglicher Massnahme die Datenübermittlung zu verbieten. Mit Urteil vom 12. Januar 2015 verbot das Einzelgericht Audienz die Datenherausgabe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme\n(act. 5/3).\n\nAm [...] 2015 hat die Beklagte mit dem DoJ ein Non-Prosecution Agreement abgeschlossen (act. 27/42).\n\n1.4. Prozessgeschichte\n\nAm 28. November 2014 stellte der Kläger das Schlichtungsbegehren. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreise 7 + 8 datiert vom 3. Februar 2015\n(act. 3). Mit Klageschrift vom 26. Februar 2015, hier eingegangen am 2. März\n2015, erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich die vorliegende Klage (act. 1).\n\nMit Beschluss vom 23. März 2015 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist\nzur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 4'000.– an (act. 6). Dieser Betrag ging innert Frist am 8. April 2015 ein (act. 9). Innert zweimal erstreckter\nFrist erstattete die Beklagte am 15. Juni 2015 die Klageantwort (act. 16). Am\n30. Juli 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 1. Dezember\n2015 vorgeladen (act. 20). Anlässlich dieser Hauptverhandlung erstatteten die\nParteien je einen mündlichen Parteivortrag. Auf weitere Parteivorträge verzichteten die Parteien (Prot. S. 5 ff.).\n\nDer Prozess ist spruchreif.\n-6-\n\n2. Sachliche Zuständigkeit\n\n"}