Das vereinfachte Verfahren ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Umtriebe der Beklagten nicht zuzusprechen. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird verfügt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Klage (act. 2) sowie der Beilagen (act. 1 und act. 3/1–5).