2.2. Die Klägerin macht in ihrer Klage geltend, der Arbeitsort sei C._____ (act. 2 S. 1). Gleichzeitig geht aus dem von ihr aufgesetzten Entwurf des Arbeitszeugnisses hervor, dass sie für die Beklagte in C._____ und D._____ tätig gewe- -6- sen sei. Es kann angesichts des aktuell fehlenden Rechtsschutzinteresses offenbleiben, ob die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Horgen tatsächlich gegebenen ist. Auch dies wäre bei einer erneuten Verfahrenseinleitung durch die Klägerin jedoch zu berücksichtigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel)