2.1. Zu den weiteren Prozessvoraussetzungen zählt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet, zuständig. Arbeitet der Arbeitnehmer gleichzeitig an mehreren Orten, ist auf den Hauptarbeitsort abzustellen. Massgebend für die Bestimmung sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Kann trotz allem kein tatsächlicher Mittelpunkt ermittelt werden, steht der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort nicht zur Verfügung (BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 34 N 16 ff.).