1.8. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann (Art. 330a Abs. 1 OR), das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Diese Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus der Fürsorgepflicht. Das Zeugnis ist auf Wunsch des Arbeitsnehmers jederzeit auszustellen, während -5- des Arbeitsverhältnisses (sog. Zwischenzeugnis), bei dessen Beendigung oder auch nachher (sog. Schlusszeugnis).