Ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien konnte folglich noch nicht entstehen. Ob der Klägerin überhaupt ein Abgeltungsanspruch zusteht, steht derzeit noch nicht fest. Dies wird sich erst per 31. Januar 2026 zeigen. 1.7. Die Klägerin verlangt des Weiteren, es sei ein "Zeugnis über Leistung und Verhalten" sowie eine Arbeitsbestätigung auszustellen (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 1 S. 1).