1.6. Vorliegend hat die Klägerin ihre Klage am 4. Dezember 2025 anhängig gemacht (act. 2). Wie aus den Beilagen hervorgeht, wurde das Arbeitsverhältnis jedoch mit Kündigung vom 20. Oktober 2025 erst per 31. Januar 2026 beendet (act. 3/3). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung – und auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids – bestand das Arbeitsverhältnis nach wie vor. Der Ferienanspruch hätte daher in der Zeit zwischen Klageeinreichung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in natura gewährt werden können. Ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien konnte folglich noch nicht entstehen.