Eine Abgeltung von Ferienansprüchen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn deren Bezug in natura bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Mit anderen Worten kann damit ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien erst entstehen, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können. Erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Abgeltungsanspruch zusteht und die Ferienforderung wird durch eine reine Geldforderung ersetzt (zum Ganzen: BGE 131 III 451 E. 2.2).