1.4. Die Klägerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte ihr "Ferienlohn (5 Wochen)" schulde, den sie nicht bezahlt habe (act. 2 S. 2). Aus der Klage geht nicht hervor, ob es sich dabei um Lohn während den Ferien oder um Lohnguthaben aus nicht bezogenen Ferien handelt. Immerhin ist den Beilagen zu entnehmen, dass die Klägerin offenbar eine Auszahlung der Ferienguthaben aus den Jahren 2024 und 2025 fordert (act. 3/4). -4-