In einem solchen Fall erscheint es als zweckmässig, die fehlende Fälligkeit oder den aktuellen Nichtbestand einer Forderung als Prozessvoraussetzung im Sinne des Rechtsschutzinteresses zu behandeln und ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Demgegenüber hätte ein Eintreten auf die Klage die entsprechenden Wirkungen der Rechtshängigkeit zur Folge und der Streitgegenstand könnte zwischen den gleichen Parteien nicht mehr anderweitig rechtshängig gemacht werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 ZPO).