1.3. Der Nichtbestand oder die fehlende Fälligkeit einer Forderung hätte typischerweise die Abweisung der Klage zur Folge. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn das geltend gemachte Begehren prozessual unzulässig ist, weil z.B. das Rechtsschutzinteresse in der jetzigen Phase fehlt – etwa, wenn eine Leistung zu einem klar zukünftigen Termin geschuldet ist und zum aktuellen Zeitpunkt noch kein Klärungsbedarf besteht. In einem solchen Fall erscheint es als zweckmässig, die fehlende Fälligkeit oder den aktuellen Nichtbestand einer Forderung als Prozessvoraussetzung im Sinne des Rechtsschutzinteresses zu behandeln und ein Nichteintretensentscheid zu fällen.