{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH250025_2026-01-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH250025-F1.pdf", "Checksum": "61f183407f0861fb1a0385864f8d43a5"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["AH250025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2026 AH250025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Arbeitsrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2562", "Zeit UTC": "26.03.2026 00:31:10", "Checksum": "bdd989841ac7ad8efbd0b33c53ebced7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2026 AH250025\nRegeste:\nForderung (Arbeitsrecht)\n\n1.6. Vorliegend hat die Klägerin ihre Klage am 4. Dezember 2025 anhängig gemacht (act. 2). Wie aus den Beilagen hervorgeht, wurde das Arbeitsverhältnis jedoch mit Kündigung vom 20. Oktober 2025 erst per 31. Januar 2026 beendet\n(act. 3/3). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung – und auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids – bestand das Arbeitsverhältnis nach wie vor. Der Ferienanspruch hätte daher in der Zeit zwischen Klageeinreichung und Beendigung des\nArbeitsverhältnisses noch in natura gewährt werden können. Ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien konnte folglich noch nicht entstehen. Ob der\nKlägerin überhaupt ein Abgeltungsanspruch zusteht, steht derzeit noch nicht fest.\nDies wird sich erst per 31. Januar 2026 zeigen.\n\n1.7. Die Klägerin verlangt des Weiteren, es sei ein \"Zeugnis über Leistung und\nVerhalten\" sowie eine Arbeitsbestätigung auszustellen (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 1\nS. 1).\n\n1.8. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen kann (Art. 330a Abs. 1 OR), das sich über die Art\nund Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Diese Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus der Fürsorgepflicht.\nDas Zeugnis ist auf Wunsch des Arbeitsnehmers jederzeit auszustellen, während\n-5-\n\ndes Arbeitsverhältnisses (sog. Zwischenzeugnis), bei dessen Beendigung oder\nauch nachher (sog. Schlusszeugnis).\n\n1.9. Aus der Klage geht indes nicht hervor, ob die Klägerin ein Zwischenzeugnis während des Arbeitsverhältnisses oder ein Schlusszeugnis nach Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses verlangt. Der Wortlaut des von ihr vorgeschlagenen Arbeitszeugnisses deutet jedoch auf ein Schlusszeugnis hin (act. 3/1: \"[…] war vom\nDezember 2022 bis Januar 2026 bei der […] tätig\"). Auch dieses wäre jedoch erst\nnach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Erst dann können die\nLeistungen und das Verhalten der Klägerin bis Januar 2026 beurteilt werden.\n\n1.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über die Hauptbegehren der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht entschieden werden kann. Es fehlt aktuell an einem ausgewiesenen Rechtsschutzinteresse, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. Es sei jedoch der Hinweis angebracht, dass sich dies\nmit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2026 ändern kann und\nes der Klägerin freisteht, ab diesem Zeitpunkt erneut an die zuständige Schlichtungsbehörde bzw. das zuständige Bezirksgericht zu gelangen.\n\n2.\n\n2.1. Zu den weiteren Prozessvoraussetzungen zählt die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder\nan dem Ort, an die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet, zuständig.\nArbeitet der Arbeitnehmer gleichzeitig an mehreren Orten, ist auf den Hauptarbeitsort abzustellen. Massgebend für die Bestimmung sind stets die konkreten\nUmstände des Einzelfalls. Kann trotz allem kein tatsächlicher Mittelpunkt ermittelt\nwerden, steht der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort nicht zur Verfügung\n(BSK ZPO-KAISER JOB, Art. 34 N 16 ff.).\n\n2.2. Die Klägerin macht in ihrer Klage geltend, der Arbeitsort sei C._____\n(act. 2 S. 1). Gleichzeitig geht aus dem von ihr aufgesetzten Entwurf des Arbeitszeugnisses hervor, dass sie für die Beklagte in C._____ und D._____ tätig gewe-\n-6-\n\nsen sei. Es kann angesichts des aktuell fehlenden Rechtsschutzinteresses offenbleiben, ob die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Horgen tatsächlich gegebenen ist. Auch dies wäre bei einer erneuten Verfahrenseinleitung durch die\nKlägerin jedoch zu berücksichtigen.\n\nIII.\n(Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel)\n\nDas vereinfachte Verfahren ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kostenlos\n(Art. 114 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels Umtriebe der Beklagten\nnicht zuzusprechen. Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung\noffen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nEs wird verfügt:\n\n1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Klage (act. 2) sowie der Beilagen (act. 1\nund act. 3/1–5).\n\n5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.\nAllfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n-7-\n\nHorgen, 28. Januar 2026\n\nBEZIRKSGERICHT HORGEN\nArbeitsgericht\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nMLaw L. Delfosse\n"}