{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-01-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH250025_2026-01-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH250025-F1.pdf", "Checksum": "61f183407f0861fb1a0385864f8d43a5"}, "Scrapedate": "2026-03-26", "Num": ["AH250025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2026 AH250025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Arbeitsrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2562", "Zeit UTC": "26.03.2026 00:31:10", "Checksum": "bdd989841ac7ad8efbd0b33c53ebced7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2026 AH250025\nRegeste:\nForderung (Arbeitsrecht)\n\nBezirksgericht Horgen\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr. AH250025-F/UB/LO/RN\n\nEinzelgericht im vereinfachten Verfahren\n\nMitwirkend: Ersatzrichter MLaw L. Oberholzer\nGerichtsschreiber MLaw L. Delfosse\n\nVerfügung vom 28. Januar 2026\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKlägerin\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,\n\nbetreffend Forderung (Arbeitsrecht)\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n(Prozessgeschichte)\n\nMit Klage vom 4. Dezember 2025 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und act. 3/1–5),\nhier eingegangen am 5. Dezember 2025, gelangte die Klägerin an das hiesige\nEinzelgericht und stellte sinngemäss folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 und\nact. 1):\n\n\"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:\nFerienlohn für 25 Arbeitstage ca. 6'930 brutto zuzüglich Verzugszins von 5% seit\n24.09.2025 [2 Wochen: 20.12.24 bis 02.01.25 (Ferien berechnet während Krankheit\n-> Arztzeugnis) und 3 Wochen von 2025]\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die nachfolgenden Dokumente aus- und\nzuzustellen:\n- Zeugnis über Leistung und Verhalten (Entwurf beigelegt)\n- Arbeitsbestätigung\n- Lohnabrechnung für die Zeit von 01.2024 bis 07.2025\n- Lohnausweis\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\nDie Klage erweist sich – wie im Folgenden darzulegen ist – hinsichtlich der Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen als spruchreif. Kopien der Klage sowie der\nBeilagen (act. 2 und act. 3/1–5) sind der Beklagten mit diesem Endentscheid zuzustellen.\n\nII.\n(Prozessuales)\n\n1.\n\n1.1. Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Art. 59 Abs. 2 ZPO nicht abschliessend aufgezählt (GEHRI, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2024, Art. 59 N 2 [zit.: BSK ZPO-AUTORIN]). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60\nZPO). Bei Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung ergeht ein Nichteintreten-\n-3-\n\nsentscheid (BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 1 m.w.H.; DOMEJ, KUKO ZPO, 3. A. 2021,\nArt. 59 N 7 [zit.: KUKO ZPO-AUTORIN]).\n\n1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt namentlich, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Das schutzwürdige Interesse dürfte i.d.R.\nwirtschaftlicher Natur sein, ist aber nicht auf diesen Typ beschränkt. Um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurteilen, muss das Gericht die dem\nProzess zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse einer Prüfung unterziehen,\nwobei diese Prüfung den Rahmen einer summarischen Überprüfung nicht sprengen darf (BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 7).\n\n1.3. Der Nichtbestand oder die fehlende Fälligkeit einer Forderung hätte typischerweise die Abweisung der Klage zur Folge. Eine Ausnahme kann vorliegen,\nwenn das geltend gemachte Begehren prozessual unzulässig ist, weil z.B. das\nRechtsschutzinteresse in der jetzigen Phase fehlt – etwa, wenn eine Leistung zu\neinem klar zukünftigen Termin geschuldet ist und zum aktuellen Zeitpunkt noch\nkein Klärungsbedarf besteht. In einem solchen Fall erscheint es als zweckmässig,\ndie fehlende Fälligkeit oder den aktuellen Nichtbestand einer Forderung als Prozessvoraussetzung im Sinne des Rechtsschutzinteresses zu behandeln und ein\nNichteintretensentscheid zu fällen. Demgegenüber hätte ein Eintreten auf die\nKlage die entsprechenden Wirkungen der Rechtshängigkeit zur Folge und der\nStreitgegenstand könnte zwischen den gleichen Parteien nicht mehr anderweitig\nrechtshängig gemacht werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 ZPO).\n\n1.4. Die Klägerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte ihr \"Ferienlohn (5 Wochen)\" schulde, den sie nicht bezahlt habe (act. 2\nS. 2). Aus der Klage geht nicht hervor, ob es sich dabei um Lohn während den\nFerien oder um Lohnguthaben aus nicht bezogenen Ferien handelt. Immerhin ist\nden Beilagen zu entnehmen, dass die Klägerin offenbar eine Auszahlung der Ferienguthaben aus den Jahren 2024 und 2025 fordert (act. 3/4).\n-4-\n\n1.5. Der Anspruch auf Ferien besteht aus einem einheitlichen Anspruch auf Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes während dieser Zeit\n(Art. 329a i.V.m. Art. 329d Abs. 1 OR). Nach der absolut zwingenden Vorschrift\nvon Art. 329d Abs. 2 OR darf der Ferienanspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Eine Abgeltung von Ferienansprüchen ist grundsätzlich nur zulässig,\nwenn deren Bezug in natura bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr\nmöglich ist. Mit anderen Worten kann damit ein Entschädigungsanspruch für nicht\nbezogene Ferien erst entstehen, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden\nkönnen. Erst in diesem Zeitpunkt steht fest, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein\nAbgeltungsanspruch zusteht und die Ferienforderung wird durch eine reine Geldforderung ersetzt (zum Ganzen: BGE 131 III 451 E. 2.2).\n\n"}