3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er ist rechtskräftig.)