in der Regel Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist. Weitere Bemühungen der berufsmässigen Vertretung wären mit Zuschlägen zu entschädigen (§ 4 und 11 AnwGebV), sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. Da die Beklagte vollumfänglich obsiegt, ist die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.