5.2. Nach Art. 114 lit. c ZPO sind bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten zu erheben. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 27'733.33. Eine Gerichtsgebühr entfällt somit. 5.3. Bei einem Streitwert von Fr. 27'733.33 beträgt das Grundhonorar einer berufsmässigen Vertretung nach der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung -6-