STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 3. Auflage, Basel 2022, S. 552 f.) oder (zusätzlich) ein solches vor der Schlichtungsbehörde nach dem GlG durchlaufen wurde. Es fehlt indes gleichwohl nicht an einer Prozessvoraussetzung, da angesichts der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 ZPO Rz. 28 sowie Art. 221 ZPO Rz. 45; BBl 2006, 7329 f.). 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln (Art. 104 und Art. 106 ZPO).