4.2. Dasselbe gilt insoweit, als sich die Klägerin (zusätzlich oder alternativ) auf das GlG stützt, da Art. 9 GlG hinsichtlich des Verfahrens bei diskriminierender Kündigung auf Art. 336b OR verweist. Im Übrigen dürfte betreffend die Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG zwar wohl keine gültige Klagebewilligung vorliegen, da nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass solche inhaltlich bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt waren (vgl. dazu AGer-Z 2019, Nr. 20; HENSCH, in: KAUFMANN/STEIGER-SACKMANN