weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und es liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten. Vorliegend sind überdies beide Parteien anwaltlich vertreten, weshalb einer gerichtlichen Nachfrage betreffend eine allfällige Einsprache die wiedergegebene Rechtslage entgegenstand. Da es somit an Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR fehlt, ist die Klage abzuweisen.