3.3. Sodann ergibt sich aus dem bereits erwähnten BGE 149 III 304 (E. 4.3) konkret, dass die gerichtliche Fragepflicht bei fehlenden Behauptungen hinsichtlich einer Einsprache gemäss Art. 336b Abs. 1 OR nicht weiterhilft. Dieser Entscheid betraf zwar ein ordentliches Verfahren und damit Art. 56 ZPO und nicht Art. 247 Abs. 2 ZPO. Da sich das Gericht mit der Fragepflicht jedoch (wie ausgeführt) bei anwaltlich vertretenen Parteien auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime "wie in einem ordentlichen Verfahren" zurückhalten soll und darf, lässt sich die Argumentation in BGE 149 III 304 E. 4.3. auf solche Verfahren übertragen.