247 ZPO Rz. 8 ff.). Zudem soll und darf sich das Gericht gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Fragepflicht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten, wenn sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüberstehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 2016 Nr. 99; zuletzt bestätigt etwa im Urteil des BGer 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.).