3.1. Gemäss Art. 336b OR hat die Partei, welche eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung geltend macht, längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es (unabhängig davon, ob die beklagte Arbeitgeberin die Verwirkung geltend macht) an der auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung klagenden Partei, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, gestützt auf welche das Gericht darauf schliessen kann, dass diese gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben hat (BGE 149 III 304 E. 4 = Pra 2024 Nr. 19 = JAR 2024 S. 207 ff.).