2.3. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigungsbegründung vorgeschoben sei. Zusammengefasst habe die Position der Klägerin nicht mehr existiert, weil sie die Beklagte mit einer anderen Position zusammengelegt habe, um Kosten zu sparen. Da die Produktentwicklung zu ihrer Kerntätigkeit gehöre, habe die Beklagte auch nach der Kündigung versucht, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese weiterhin möglich bleibe. Weder die Schwangerschaft, die Elternzeit noch die künftige Mutterrolle sei der Grund für die Kündigung gewesen. Die Kündigung sei einzig durch finanzielle Gründe motiviert gewesen, nicht missbräuchlich und deshalb auch keine Entschädigung geschuldet.