Nachdem die Klägerin am [Datum im November] 2023 ihre Tochter zur Welt brachte, war sie gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen vom [Datum im November] 2023 bis zum 30. April 2024 im (einvernehmlich über die gesetzliche Mindestdauer hinaus verlängerten) Mutterschaftsurlaub. Unbestritten und aktenkundig ist sodann, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2024 ordentlich auf den 31. Juli 2024 gekündigt hat. -3-